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§ 16 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Gliederung

Regierung - Stabsstellen des Regierungsrates - Staatskanzlei
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§ 16 Organisationsgesetz, OG · Gliederung

1. Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei Dienststellen zuordnen.

2. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin kann die Staatskanzlei in Abteilungen gliedern.

3. Gleichzeitig mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen festzulegen.

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