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§ 15 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Staatsschreiber, Staatsschreiberin

Regierung - Stabsstellen des Regierungsrates - Staatskanzlei
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§ 15 Organisationsgesetz, OG · Staatsschreiber, Staatsschreiberin

1. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin steht der Staatskanzlei vor.

2. Er oder sie wird vom Kantonsrat nach jeder Gesamterneuerung des Regierungsrates auf dessen Antrag für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

3. Die Dienstaufsicht über den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin führt der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin.

4. Der Regierungsrat wählt einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin.

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