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OGLO
CH-LU
§ 14 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Stellung
Regierung - Stabsstellen des Regierungsrates - Staatskanzlei
§ 14 Organisationsgesetz, OG · Stellung
1. Die Staatskanzlei gilt organisations- und personalrechtlich als Dienststelle, soweit nichts anderes geregelt ist.
2. Sie ist dem Regierungsrat und, soweit sie Aufgaben des Kantonsrates zu besorgen hat, diesem unterstellt.