Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20 OGLO CH-LU

§ 14 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Stellung

Regierung - Stabsstellen des Regierungsrates - Staatskanzlei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Organisationsgesetz, OG · Stellung

1. Die Staatskanzlei gilt organisations- und personalrechtlich als Dienststelle, soweit nichts anderes geregelt ist.

2. Sie ist dem Regierungsrat und, soweit sie Aufgaben des Kantonsrates zu besorgen hat, diesem unterstellt.

← § 13 Organisationsgesetz, OG Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Aufgaben § 15 Organisationsgesetz, OG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →