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§ 13 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Aufgaben

Regierung - Stabsstellen des Regierungsrates - Staatskanzlei
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§ 13 Organisationsgesetz, OG · Aufgaben

1. Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates.

2. Sie unterstützt den Regierungsrat namentlich bei der Führung der Verwaltung und bei der Koordination der Aufgabenerfüllung durch die Departemente.

3. Sie informiert die Öffentlichkeit nach den Weisungen des Regierungsrates.

4. Sie steht mit ihren Diensten auch dem Kantonsrat zur Verfügung.

5. Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Aufgaben übertragen.

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