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§ 10 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Stellvertretung

Regierung - Regierungspräsidium
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§ 10 Organisationsgesetz, OG · Stellvertretung

1. Ist der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin verhindert, tritt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und im Verhinderungsfall das amtsälteste anwesende Mitglied an deren Stelle.

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