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§ 1 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Aufgaben

Regierung - Der Regierungsrat als Kollegialbehörde
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§ 1 Organisationsgesetz, OG · Aufgaben

1. Der Regierungsrat erfüllt als Kollegialbehörde die ihm in Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Die Regierungstätigkeit hat den Vorrang vor den andern Aufgaben des Regierungsrates und seiner Mitglieder.

2. Von den Verwaltungsaufgaben, die durch die Rechtsordnung nicht einem bestimmten Verwaltungsorgan übertragen sind, erfüllt der Regierungsrat die wichtigsten selbst. Die andern überträgt er den Departementen, der Staatskanzlei, den Dienststellen oder andern Verwaltungsorganen.

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