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KBüG
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§ 8 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Allgemeines
§ 8 KBüG · Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
1. Wer aufgrund des Artikels 22 des Bundesgesetzes das Kantonsbürgerrecht erhält, wird Bürger oder Bürgerin der Gemeinde, die ihn oder sie bis dahin als Bürger oder Bürgerin behandelt hat.