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KBüG
CH-LU
§ 7 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Findelkinder
Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Allgemeines
§ 7 KBüG · Findelkinder
1. Das Findelkind wird Bürger oder Bürgerin der Gemeinde, in der es gefunden wird.
2. Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch minderjährig ist und nicht staatenlos wird.