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KBüG
CH-LU
§ 6 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Anzahl Bürgerrechte
Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Allgemeines
§ 6 KBüG · Anzahl Bürgerrechte
1. Jede natürliche Person kann höchstens zwei schweizerische Gemeindebürgerrechte haben.
2. Die Bürgerrechte, welche die Ehefrau gestützt auf den bis 31. Dezember 2012 geltenden Artikel 161 aZGB als ledig hatte, werden nicht mitgezählt. Dies gilt auch bei der Übertragung dieser Bürgerrechte auf minderjährige Kinder.
3. Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.