Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 KBüG CH-LU

§ 6 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Anzahl Bürgerrechte

Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 KBüG · Anzahl Bürgerrechte

1. Jede natürliche Person kann höchstens zwei schweizerische Gemeindebürgerrechte haben.

2. Die Bürgerrechte, welche die Ehefrau gestützt auf den bis 31. Dezember 2012 geltenden Artikel 161 aZGB als ledig hatte, werden nicht mitgezählt. Dies gilt auch bei der Übertragung dieser Bürgerrechte auf minderjährige Kinder.

3. Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.

← § 5 KBüG Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Begriffsbestimmungen § 7 KBüG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →