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§ 38 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Hängige Gesuche

Schlussbestimmungen
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§ 38 KBüG · Hängige Gesuche

1. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.

2. Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig ist, besteht nach bisherigem Recht fort.

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