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KBüG
CH-LU
§ 37 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Mehrfachbürgerrechte
Schlussbestimmungen
§ 37 KBüG · Mehrfachbürgerrechte
1. Wer nach dem bisherigen Recht mehr als zwei Gemeindebürgerrechte hatte, kann sie bis zur nächsten Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde oder einem andern Kanton behalten.