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2 KBüG CH-LU

§ 37 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Mehrfachbürgerrechte

Schlussbestimmungen
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§ 37 KBüG · Mehrfachbürgerrechte

1. Wer nach dem bisherigen Recht mehr als zwei Gemeindebürgerrechte hatte, kann sie bis zur nächsten Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde oder einem andern Kanton behalten.

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