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§ 34 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Datenbearbeitung und Amtshilfe

Verfahren
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§ 34 KBüG · Datenbearbeitung und Amtshilfe

1. Die zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden und Organe können die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nötigen Personendaten bearbeiten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen.

2. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Organen die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nötig sind.

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