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§ 3 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Eidgenössisches Recht

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 3 KBüG · Eidgenössisches Recht

1. Für den Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen sowie für die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung sind das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) und das Gesetz sowie die Verordnung des Bundes über das Schweizer Bürgerrecht massgebend.

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