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KBüG
CH-LU
§ 27 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde
Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Verlust durch behördlichen Beschluss
§ 27 KBüG · Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde
1. Personen, die ein luzernisches Gemeindebürgerrecht erwerben, verlieren
a. die vorbestehenden luzernischen Gemeindebürgerrechte, wenn sie noch ein ausserkantonales Gemeindebürgerrecht haben,
b. die vorbestehenden luzernischen Gemeindebürgerrechte bis auf eines, wenn sie damit mehr als zwei Gemeindebürgerrechte haben.
2. Personen, die nach Absatz 1b luzernische Gemeindebürgerrechte verlieren, können innert 30 Tagen erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wollen. Die Erklärung ist gegenüber der betreffenden Gemeinde abzugeben.
3. Bleibt die Erklärung im Sinn des Absatzes 2 aus, verbleibt jenes luzernische Gemeindebürgerrecht, das zuletzt erworben wurde.