2
KBüG
CH-LU
§ 26 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Einbürgerung in einem andern Kanton
Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Verlust durch behördlichen Beschluss
§ 26 KBüG · Einbürgerung in einem andern Kanton
1. Personen, die ein ausserkantonales Gemeindebürgerrecht erwerben, verlieren
a. die luzernischen Gemeindebürgerrechte, wenn ihnen mindestens zwei ausserkantonale Gemeindebürgerrechte verbleiben,
b. die luzernischen Gemeindebürgerrechte bis auf eines, wenn ihnen mit diesem zusammen mehr als zwei Gemeindebürgerrechte verbleiben.
2. Personen, die nach Absatz 1b luzernische Gemeindebürgerrechte verlieren, können innert 30 Tagen erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wollen. Die Erklärung ist gegenüber der betreffenden Gemeinde abzulegen.
3. Bleibt die Erklärung im Sinn des Absatzes 2 aus, verbleibt jenes luzernische Gemeindebürgerrecht, das zuletzt erworben wurde.