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2 KBüG CH-LU

§ 23 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung

Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Erwerb durch behördlichen Beschluss - Gemeindebürgerrecht
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§ 23 KBüG · Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung

1. Die gesuchstellende Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ihre Lebensunterhaltskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt.

2. Die gesuchstellende Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist.

3. Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.

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