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2 KBüG CH-LU

§ 21 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Respektierung der Werte der Bundesverfassung

Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Erwerb durch behördlichen Beschluss - Gemeindebürgerrecht
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§ 21 KBüG · Respektierung der Werte der Bundesverfassung

1. Die gesuchstellende Person hat die Werte der Bundesverfassung zu respektieren. Dazu gehören insbesondere

a. die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz,

b. die Grundrechte, wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit,

c. die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch.

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