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KBüG
CH-LU
§ 16 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Veröffentlichung
Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Erwerb durch behördlichen Beschluss - Gemeindebürgerrecht
§ 16 KBüG · Veröffentlichung
1. Die Gemeinde macht die Namen und Adressen der Personen bekannt, denen das Gemeindebürgerrecht erteilt oder zugesichert worden ist.
2. Die Gemeinde kann die Namen und Adressen der Personen bekannt machen, die ein Einbürgerungsgesuch eingereicht haben.