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KBüG
CH-LU
§ 15 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Rechtshängigkeit
Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Erwerb durch behördlichen Beschluss - Gemeindebürgerrecht
§ 15 KBüG · Rechtshängigkeit
1. Zieht die ausländische gesuchstellende Person während des Verfahrens in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton um, so bleibt die mit dem Gesuch befasste Gemeinde oder das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuständig, wenn die zur Zusicherung notwendige Prüfung abgeschlossen ist.