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KBüG
CH-LU
§ 12 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Einbezug minderjähriger Kinder
Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Erwerb durch behördlichen Beschluss - Gemeindebürgerrecht
§ 12 KBüG · Einbezug minderjähriger Kinder
1. Minderjährige Kinder werden auf Gesuch hin in die Einbürgerung der Eltern einbezogen, wenn sie unter deren elterlicher Sorge stehen und mit ihnen zusammenleben.
2. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, bedarf der Einbezug in die Einbürgerung der Zustimmung beider Elternteile.
3. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach den §§ 18-25 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
4. Jugendliche über 16 Jahre haben ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.