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KBüG
CH-LU
§ 10 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) - Ausländerinnen und Ausländer
Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Erwerb durch behördlichen Beschluss - Kantonsbürgerrecht
§ 10 KBüG · Ausländerinnen und Ausländer
1. Ausländerinnen und Ausländern erteilt das Justiz- und Sicherheitsdepartement das Kantonsbürgerrecht aufgrund des von einer Gemeinde zugesicherten Gemeindebürgerrechts, wenn die Voraussetzungen gemäss den §§ 18-25 erfüllt sind und die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt.