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CH-LU
§ 2 Dekret über die Genehmigung der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern
§ 2 Dekret über die Genehmigung der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern
1. Dieses Dekret tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen und zu vollziehen.