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187 CH-LU

§ 9ter Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Geltungsbereich

Gemeinsame Bestimmungen - Kirchensteuer juristischer Personen
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§ 9ter Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften.

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