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187 CH-LU

§ 9quater Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Verwendungszweck

Gemeinsame Bestimmungen - Kirchensteuer juristischer Personen
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§ 9quater Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) · Verwendungszweck

1. Die Erträge der Kirchensteuer juristischer Personen sind für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen. Sie dürfen nicht für Kultuszwecke verwendet werden. Im Übrigen entscheiden die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften selbständig über die Verwendung der Steuererträge.

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