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CH-LU
§ 9octies Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Konsolidierte Betrachtungsweise
Gemeinsame Bestimmungen - Kirchensteuer juristischer Personen
§ 9octies Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) · Konsolidierte Betrachtungsweise
1. Die Zweckbindung der Kirchensteuern juristischer Personen für soziale und kulturelle Zwecke ist von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften über den ganzen Kanton betrachtet einzuhalten.