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CH-LU
§ 9bis Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Aufsicht über kirchliche Stiftungen
Gemeinsame Bestimmungen - Organisation
§ 9bis Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) · Aufsicht über kirchliche Stiftungen
1. Die Aufsicht der Kirchgemeinden über kirchliche Stiftungen, die nach ihrer Zweckbestimmung durch ihre finanziellen Leistungen den Gemeindehaushalt entlasten oder belasten, ist durch die Kirchenverfassung sinngemäss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zu ordnen.
2. Durch die Kirchenverfassung können andere kirchliche Stiftungen sowie die Verwaltung andern Kirchengutes der eigenen Konfession der Aufsicht der Landeskirche oder der Kirchgemeinden unterstellt werden.