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CH-LU
§ 9 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Behörden und Angestellte
Gemeinsame Bestimmungen - Organisation
§ 9 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) · Behörden und Angestellte
1. Für die Behördenmitglieder und Angestellten der Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden, mit Ausnahme der Mitglieder der Synode, gelten sinngemäss die Vorschriften des Personalgesetzes.
2. Die Kirchenverfassung kann bestimmte Funktionäre der Kirchgemeinden ausschliesslich der Disziplinarbefugnis unterstellen, die dem Synodalrat über die landeskirchlichen Angestellten zusteht.