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CH-LU
§ 8 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Initiativrecht
Gemeinsame Bestimmungen - Organisation
§ 8 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) · Initiativrecht
1. Ein Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen kann jederzeit bei der Synode die Abänderung oder die Aufhebung der Kirchenverfassung oder den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Rechtssätzen nach § 4 Abs. 3 Ziff. 4 verlangen. Die Kirchenverfassung kann das Initiativrecht auf weitere Gegenstände ausdehnen.
2. Die Kirchenverfassung hat zu gewährleisten, dass gültige Initiativen innert angemessener Frist unter Vorbehalt des obligatorischen oder fakultativen Referendums durch die Synode verwirklicht oder durch Volksabstimmung erledigt werden.