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187 CH-LU

§ 6 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Weitere Befugnisse der Synode und des Synodalrates

Gemeinsame Bestimmungen - Organisation
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§ 6 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) · Weitere Befugnisse der Synode und des Synodalrates

1. Die Kirchenverfassung kann der Synode und dem Synodalrat weitere Befugnisse übertragen. Vorbehalten bleiben die Rechte der Stimmberechtigten.

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