§ 5 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Synodalrat
§ 5 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) · Synodalrat
1. Der Synodalrat ist die kantonale verwaltende und vollziehende Behörde im Rahmen der Kirchenverfassung.
2. Dem Synodalrat stehen insbesondere folgende Befugnisse zu
1. * Aufsicht über die Kirchgemeinden und Ausübung von Funktionen, die nach kantonalem Recht den kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss § 104 des Gemeindegesetzes zustehen, und zwar unmittelbar oder durch eine ihm unterstellte landeskirchliche Verwaltungsinstanz;
2. Anordnung und Genehmigung der Wahlen und Abstimmungen auf kantonalem Gebiet und der Volkswahlen in den Kirchgemeinden;
3. Beurteilung von Verwaltungsstreitsachen der Landeskirche und der Kirchgemeinden unter Vorbehalt von Abs. 4.
3. Der Synodalrat erstattet der Synode nach Massgabe der Kirchenverfassung alljährlich oder jedes zweite Jahr Bericht über seine Tätigkeit.
4. Die Kirchenverfassung kann für die Beurteilung von Verwaltungsstreitsachen der Landeskirche und der Kirchgemeinden eine besondere Behörde vorsehen.