§ 4 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Synode
§ 4 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) · Synode
1. Die Synode ist die oberste kantonale Behörde im Rahmen der Kirchenverfassung.
2. Sie wird von den stimmberechtigten Konfessionsangehörigen gewählt.
3. Der Synode stehen insbesondere folgende Befugnisse zu
1. Wahl des Synodalrates, seines Präsidenten und Vizepräsidenten. Die Mitglieder des Synodalrates dürfen der Synode nicht angehören, wohnen aber ihren Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht bei;
2. Aufsicht über den Synodalrat, insbesondere Abnahme seines Rechenschaftsberichtes;
3. Schaffung, Aufhebung und Neuumschreibung von Kirchgemeinden;
4. Rechtssetzung zur Regelung der landeskirchlichen Angelegenheiten in den Schranken des staatlichen Rechts und der Kirchenverfassung;
5. Abänderung und Aufhebung der Kirchenverfassung;
6. * Genehmigung der Gemeindeordnung einer Kirchgemeinde;
7. Festsetzung des Voranschlages der Landeskirche;
8. Festsetzung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskirche gleichzeitig mit dem Voranschlag;
9. Beschlussfassung über frei bestimmbare Ausgaben für einen bestimmten Zweck, welche eine angemessene, durch die Kirchenverfassung zu bestimmende Höhe übersteigen;
10. Abnahme der Rechnungen der Landeskirche;
11. Bewilligung von Anleihen der Landeskirche.
4. Beschlüsse gemäss Abs. 3 Ziff. 5 unterliegen dem obligatorischen Referendum.
5. Beschlüsse gemäss Abs. 3 Ziff. 3, 4, 8 und 9 unterliegen nach Massgabe der Kirchenverfassung dem obligatorischen oder fakultativen Referendum, Beschlüsse nach Ziff. 8 und 9 jedoch nur, wenn die beschlossenen Ausgaben oder Kirchgemeindebeiträge eine angemessene, durch die Kirchenverfassung zu bestimmende Höhe übersteigen.
6. Die Kirchenverfassung kann weitere Beschlüsse dem Referendum unterstellen.