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CH-LU
§ 3 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Kirchgemeinden
Gemeinsame Bestimmungen - Organisation
§ 3 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) · Kirchgemeinden
1. Die Organisation der Kirchgemeinden ist sinngemäss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zu gestalten für
1. die Befugnisse der Stimmberechtigten und des Kirchenrates bzw. Kirchenvorstandes;
2. die Vermögensverwaltung, den Rechnungsvoranschlag und die Rechnungsablage;
3. * den Erlass einer Gemeindeordnung;
4. * die Bildung von Gemeindeverbänden.
2. Die Kirchgemeinden unterstehen der landeskirchlichen Rechtssetzung und Aufsicht.
3. Die Kirchenverfassung kann die Kirchgemeinden verpflichten, an die Landeskirche zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge zu leisten.