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187 CH-LU

§ 3 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Kirchgemeinden

Gemeinsame Bestimmungen - Organisation
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§ 3 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) · Kirchgemeinden

1. Die Organisation der Kirchgemeinden ist sinngemäss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zu gestalten für

1. die Befugnisse der Stimmberechtigten und des Kirchenrates bzw. Kirchenvorstandes;

2. die Vermögensverwaltung, den Rechnungsvoranschlag und die Rechnungsablage;

3. * den Erlass einer Gemeindeordnung;

4. * die Bildung von Gemeindeverbänden.

2. Die Kirchgemeinden unterstehen der landeskirchlichen Rechtssetzung und Aufsicht.

3. Die Kirchenverfassung kann die Kirchgemeinden verpflichten, an die Landeskirche zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge zu leisten.

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