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187 CH-LU

§ 14 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Schlussbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 14 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) · Schlussbestimmung

1. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen und zu vollziehen.

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