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CH-LU
§ 12 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Innerkirchliche Belange
Besondere Bestimmungen - Evangelisch-reformierte Kirchenverfassung
§ 12 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) · Innerkirchliche Belange
1. Die stimmberechtigten Angehörigen der evangelisch-reformierten Konfession und ihre Organe ordnen die innerkirchlichen Belange selbständig.
2. Zu den innerkirchlichen Belangen gehören vor allem die gottesdienstlichen Veranstaltungen, der kirchliche Unterricht, die Seelsorge, die Liebestätigkeit, die innere und äussere Mission sowie das kirchliche Ämterwesen.