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CH-LU
§ 11 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Übertragung von Rechten und Pflichten
Besondere Bestimmungen - Römisch-katholische Kirchenverfassung
§ 11 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) · Übertragung von Rechten und Pflichten
1. Der Regierungsrat kann Rechte und Pflichten, die ihm auf kirchlichem Gebiet zustehen, im Einverständnis mit den zuständigen kirchlichen Amtsträgern und der Synode den Kirchgemeinden oder der römisch-katholischen Landeskirche ganz oder teilweise übertragen.