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187 CH-LU

§ 1 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) - Landeskirche

Gemeinsame Bestimmungen - Organisation
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§ 1 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) · Landeskirche

1. Die stimmberechtigten Angehörigen einer Konfession können eine kantonale Kirchenverfassung (Synodalverfassung) beschliessen, die der Genehmigung durch den Kantonsrat bedarf.

2. Die im Kanton wohnhaften Angehörigen der Konfession bilden auf Grund der Kirchenverfassung eine Landeskirche. Diese kann durch die Kirchenverfassung auch anders bezeichnet werden.

3. Die Landeskirche ist eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts.

4. Die auf der Kirchenverfassung beruhende Organisation tritt an die Stelle der durch Kantonsverfassung und Gesetz vorgesehenen Organisation.

5. Soweit das Recht der Landeskirche keine Regelungen zur Organisation, zur Zusammenarbeit und zum Finanzhaushalt enthält, gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäss.

Landeskirche § 2 Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) →

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