185
CH-LU
§ 9 Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden
§ 9 Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden
1. Gegenwärtiges Gesetz ist dem Regierungsrate zur Bekanntmachung und Vollziehung zuzustellen und urschriftlich in's Staatsarchiv niederzulegen.