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185 CH-LU

§ 9 Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden

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§ 9 Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden

1. Gegenwärtiges Gesetz ist dem Regierungsrate zur Bekanntmachung und Vollziehung zuzustellen und urschriftlich in's Staatsarchiv niederzulegen.

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