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185 CH-LU

§ 8 Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden

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§ 8 Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden

1. Der Regierungsrat hat die erforderlichen Anordnungen zur Vollziehung dieses Gesetzes, welches nach erfolgter Genehmigung ab Seite des Volkes sofort in Kraft tritt, zu erlassen.

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