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185 CH-LU

§ 6 Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden

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§ 6 Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden

1. Wenn die Abtretung eines Kollatur- oder Präsentationsrechtes, das nicht dem Staate zusteht, an die betreffende Kirchgemeinde erfolgt, so ist das Verfahren bei Ausmittlung der Dotation dasselbe, wie es durch das gegenwärtige Gesetz für die Auseinandersetzung von bisherigen Staatskollaturen festgesetzt ist.

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