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CH-LU
§ 4 Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden
§ 4 Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden
1. Das in Folge der Loskaufsverhandlungen ausgemittelte Dotationskapital wird der betreffenden Kirchgemeinde verabfolgt und deren Verwaltung nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 297 lit. f. und 306 des Organisationsgesetzes) unterstellt.
2. ...