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CH-LU
§ 1 Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden
§ 1 Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden
1. Diejenigen Kirchgemeinden, hinsichtlich welcher der Staat das Wahlrecht dortiger Seelsorger besitzt, sind berechtigt, nach vorausgegangenem Loskauf der bezüglichen Kollaturverpflichtungen des bisher Pflichtigen das Wahlrecht ihrer Seelsorger zu erwerben.
2. Ebenso ist der Staat berechtigt, wo er es für angemessen erachtet, ohne Aufkündung von Seite der Kirchgemeinde, von der Letztern die Ablösung resp. die Übernahme der Kollatur in obigem Sinne zu verlangen.