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CH-LU
§ 2 Gesetz über die Vereinigung der Reinen Korporationsgemeinde Ermensee und der Gemischten Korporationsgemeinde Ermensee
§ 2 Gesetz über die Vereinigung der Reinen Korporationsgemeinde Ermensee und der Gemischten Korporationsgemeinde Ermensee
1. Die Rechte und Pflichten der Reinen Korporationsgemeinde Ermensee und der Gemischten Korporationsgemeinde Ermensee, insbesondere das Eigentum an Grundstücken, gehen mit dem Inkrafttreten des neuen Korporationsreglements und der Bestellung der Gemeindeorgane auf die Vereinigte Korporationsgemeinde Ermensee über.