177a
CH-LU
§ 2 Gesetz über die Vereinigung der Korporationsgemeinden Wetzwil/Schlierbach
§ 2 Gesetz über die Vereinigung der Korporationsgemeinden Wetzwil/Schlierbach
1. Die Rechte und Pflichten der Personalkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach und der Realkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach, insbesondere das Eigentum an Grundstücken, gehen mit dem Inkrafttreten des neuen Korporationsreglementes und der Bestellung der Gemeindeorgane auf die gemischte Korporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach über.