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177a CH-LU

§ 2 Gesetz über die Vereinigung der Korporationsgemeinden Wetzwil/Schlierbach

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§ 2 Gesetz über die Vereinigung der Korporationsgemeinden Wetzwil/Schlierbach

1. Die Rechte und Pflichten der Personalkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach und der Realkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach, insbesondere das Eigentum an Grundstücken, gehen mit dem Inkrafttreten des neuen Korporationsreglementes und der Bestellung der Gemeindeorgane auf die gemischte Korporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach über.

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