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177a CH-LU

§ 1 Gesetz über die Vereinigung der Korporationsgemeinden Wetzwil/Schlierbach

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§ 1 Gesetz über die Vereinigung der Korporationsgemeinden Wetzwil/Schlierbach

1. Die Personalkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach und die Realkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach werden zu einer gemischten Korporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach vereinigt.

Kanton Luzern 177a § 2 Gesetz über die Vereinigung der Korporationsgemeinden Wetzwil/Schlierbach →

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