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CH-LU
§ 9 Gesetz über die Korporationen - Einbürgerungstaxe
Bürgerrecht - Personalkorporation
§ 9 Gesetz über die Korporationen · Einbürgerungstaxe
1. Von den Eingebürgerten, mit Ausnahme erleichtert Eingebürgerter nach § 8 Absatz 4, kann eine Einbürgerungstaxe verlangt werden.
2. Die Einbürgerungstaxe muss zu den ideellen und materiellen Vorteilen, die sich aus dem Erwerb des Korporationsbürgerrechts ergeben, in einem angemessenen Verhältnis stehen.
3. Die Einbürgerungstaxe für eine Einzelperson darf 5000 Franken nicht überschreiten. Diesem Betrag liegt der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise (Basisindex Dezember 2010 = 100 Punkte) im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung zugrunde. Erhöht sich dieser Index um mehr als 5 Punkte, kann ab 1. Januar des folgenden Jahres entsprechend von einem höheren Höchstbetrag ausgegangen werden.