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170 CH-LU

§ 8 Gesetz über die Korporationen - Erwerb durch Einbürgerung

Bürgerrecht - Personalkorporation
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§ 8 Gesetz über die Korporationen · Erwerb durch Einbürgerung

1. Ortsansässige Gemeindebürgerinnen und -bürger können auf Gesuch hin in die in der Gemeinde bestehende Korporation eingebürgert werden.

2. Das Korporationsreglement kann die Einbürgerung von nicht ortsansässigen Gemeindebürgerinnen und -bürgern vorsehen.

3. Die Stimmberechtigten der Korporation haben die Einbürgerungsvoraussetzungen in einem rechtsetzenden Erlass zu regeln.

4. Ehegatten und Kinder von Korporationsbürgerinnen und -bürgern, welche das Gemeindebürgerrecht nachträglich erwerben, werden auf Gesuch hin durch Beschluss des Korporationsrates erleichtert eingebürgert. Sie haben keine Einbürgerungstaxe zu entrichten.

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