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CH-LU
§ 8 Gesetz über die Korporationen - Erwerb durch Einbürgerung
Bürgerrecht - Personalkorporation
§ 8 Gesetz über die Korporationen · Erwerb durch Einbürgerung
1. Ortsansässige Gemeindebürgerinnen und -bürger können auf Gesuch hin in die in der Gemeinde bestehende Korporation eingebürgert werden.
2. Das Korporationsreglement kann die Einbürgerung von nicht ortsansässigen Gemeindebürgerinnen und -bürgern vorsehen.
3. Die Stimmberechtigten der Korporation haben die Einbürgerungsvoraussetzungen in einem rechtsetzenden Erlass zu regeln.
4. Ehegatten und Kinder von Korporationsbürgerinnen und -bürgern, welche das Gemeindebürgerrecht nachträglich erwerben, werden auf Gesuch hin durch Beschluss des Korporationsrates erleichtert eingebürgert. Sie haben keine Einbürgerungstaxe zu entrichten.