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170 CH-LU

§ 77 Gesetz über die Korporationen - Änderung von Erlassen

Schlussbestimmungen
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§ 77 Gesetz über die Korporationen · Änderung von Erlassen

1. Das Bürgerrechtsgesetz vom 21. November 1994 und weitere Gesetze werden gemäss Anhang geändert.

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