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170 CH-LU

§ 75 Gesetz über die Korporationen - Erlass eines Korporationsreglementes

Schlussbestimmungen
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§ 75 Gesetz über die Korporationen · Erlass eines Korporationsreglementes

1. Jede Korporation erlässt spätestens auf den 1. Januar 2016 ein Korporationsreglement oder passt ihr bestehendes Reglement den Bestimmungen dieses Gesetzes auf diesen Zeitpunkt hin an.

2. Kommt eine Korporation dieser Verpflichtung nicht nach, trifft der Regierungsrat an ihrer Stelle und auf ihre Kosten die erforderlichen Massnahmen und Regelungen. Der Korporationsrat ist vor entsprechenden Anordnungen anzuhören. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Anordnungen des Regierungsrates ist unzulässig.

3. Solange und soweit die Korporationen ihr Korporationsreglement nicht angepasst und in Kraft gesetzt haben, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Korporationsgemeinden vom 9. Oktober 1962. Die Bestimmungen über das Bürgerrecht und die Veränderungen im Korporationsbestand treten sofort in Kraft.

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