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170 CH-LU

§ 72 Gesetz über die Korporationen - Verfahren vor dem Regierungsrat

Kantonale Aufsicht - Verfahren
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§ 72 Gesetz über die Korporationen · Verfahren vor dem Regierungsrat

1. Der Regierungsrat kann das Verfahren einstellen, an die zuständige Aufsichtsbehörde zur Erledigung zurückweisen, weitere Sachverhaltsabklärungen anordnen oder eine aufsichtsrechtliche Massnahme verfügen.

2. Der Regierungsrat kann das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit der Klärung des Sachverhalts beauftragen und falls notwendig eine Administrativuntersuchung anordnen.

3. Die Korporation trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat. Dieser kann auf die Überbindung der Kosten ganz oder teilweise verzichten.

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