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§ 71 Gesetz über die Korporationen - Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde

Kantonale Aufsicht - Verfahren
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§ 71 Gesetz über die Korporationen · Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde

1. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann von der Korporation Unterlagen verlangen und den aufsichtsrechtlich erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abklären.

2. In Angelegenheiten der Finanzaufsicht gilt folgendes Verfahren

a. Die Aufsichtsbehörde prüft die von der Korporation nach § 66 einzureichenden Unterlagen jährlich. Sind die Unterlagen unvollständig oder zu wenig aussagekräftig, klärt sie den aufsichtsrechtlich erheblichen Sachverhalt ab.

b. Stellt die Aufsichtsbehörde keine aufsichtsrechtlich erheblichen Mängel fest, hält sie dies im Kontrollbericht fest und stellt diesen dem Korporationsrat zuhanden der Stimmberechtigten zu.

c. Stellt die Aufsichtsbehörde aufsichtsrechtlich erhebliche Mängel fest, hält sie diese nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Kontrollbericht fest. Sie kann Weisungen erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 2b.

d. Hält die Aufsichtsbehörde andere aufsichtsrechtliche Massnahmen für erforderlich, stellt sie den Kontrollbericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Korporationsrat zuhanden der Stimmberechtigten sowie dem Regierungsrat zu.

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